NUMBERS
Chapter 29
Numb | GerTextb | 29:1 | Im siebenten Monat aber, am ersten des Monats, sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten: als Tag des Lärmblasens soll er euch gelten. | |
Numb | GerTextb | 29:2 | Da sollt ihr als Brandopfer zum lieblichen Geruch für Jahwe herrichten: einen jungen Stier, einen Widder und sieben fehllose, einjährige Lämmer. | |
Numb | GerTextb | 29:3 | Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder | |
Numb | GerTextb | 29:6 | außer dem Neumond-Brandopfer und dem zugehörigen Speisopfer, sowie außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern, die ihnen beizugeben sind, wie es sich gebührt - zum lieblichen Geruch, als ein Jahwe dargebrachtes Feueropfer. | |
Numb | GerTextb | 29:7 | Und am zehnten Tage desselben siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten und euch kasteien; da dürft ihr keinerlei Arbeit verrichten. | |
Numb | GerTextb | 29:8 | An Brandopfern habt ihr Jahwe darzubringen, als lieblichen Geruch: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige Lämmer; fehllos sollt ihr sie liefern. | |
Numb | GerTextb | 29:9 | Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder, | |
Numb | GerTextb | 29:11 | Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Sündopfer zur Entsündigung und dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern. | |
Numb | GerTextb | 29:12 | Und am fünfzehnten Tage der siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten, sondern sollt Jahwe ein Fest feiern sieben Tage lang. | |
Numb | GerTextb | 29:13 | Und an Brandopfern, als Feueropfer zu lieblichem Geruch für Jahwe, habt ihr darzubringen: dreizehn junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige Lämmer; fehllos müssen sie sein. | |
Numb | GerTextb | 29:14 | Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl; drei Zehntel zu jedem der dreizehn Farren, zwei Zehntel zu jedem der beiden Widder | |
Numb | GerTextb | 29:16 | Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerTextb | 29:17 | Und am zweiten Tage: zwölf junge Stiere, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer | |
Numb | GerTextb | 29:18 | nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. | |
Numb | GerTextb | 29:19 | Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern. | |
Numb | GerTextb | 29:20 | Am dritten Tage: elf Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose, einjährige Lämmer | |
Numb | GerTextb | 29:21 | nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. | |
Numb | GerTextb | 29:22 | Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerTextb | 29:23 | Am vierten Tage: Zehn Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose, einjährige Lämmer | |
Numb | GerTextb | 29:24 | nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. | |
Numb | GerTextb | 29:25 | Ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerTextb | 29:26 | Am fünften Tage neun Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer | |
Numb | GerTextb | 29:27 | nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. | |
Numb | GerTextb | 29:28 | Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerTextb | 29:29 | Am sechsten Tage: acht Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer | |
Numb | GerTextb | 29:30 | nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. | |
Numb | GerTextb | 29:31 | Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und den zugehörigen Trankopfern. | |
Numb | GerTextb | 29:32 | Am siebenten Tage: sieben Farren, zwei Widder und vierzehn fehllose einjährige Lämmer | |
Numb | GerTextb | 29:33 | nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. | |
Numb | GerTextb | 29:34 | Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerTextb | 29:35 | Am achten Tage sollt ihr Festversammlung abhalten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten. | |
Numb | GerTextb | 29:36 | Und an Brandopfern, als Feueropfer lieblichen Geruchs für Jahwe, habt ihr darzubringen einen Farren, einen Widder und sieben fehllose, einjährige Lämmer | |
Numb | GerTextb | 29:37 | nebst den zugehörigen Speisopfern und Trankopfern zu dem Farren, dem Widder und den Lämmern, entsprechend ihrer Anzahl, wie es sich gebührt. | |
Numb | GerTextb | 29:38 | Ferner einen Bock zum Sündopfer, außer dem regelmäßigen Brandopfer nebst dem zugehörigen Speisopfer und Trankopfer. | |