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NUMBERS
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Chapter 29
Numb GerBoLut 29:1  Und der erste Tag des siebenten Monden soil bei euch heilig heilien, daß ihrzusammenkommet; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun. Es ist euer Trommetentag.
Numb GerBoLut 29:2  Und sollt Brandopfer tun zum sutien Geruch dem HERRN: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jahrige Lammer ohne Wandel;
Numb GerBoLut 29:3  dazu ihr Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit 01 gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
Numb GerBoLut 29:4  und einen Zehnten auf ein jeglich Lamm der sieben Lammer;
Numb GerBoLut 29:5  auch einen Ziegenbock zum Sundopfer, euch zu versohnen,
Numb GerBoLut 29:6  uber das Brandopfer des Monden und sein Speisopfer und uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer, nach ihrem Recht zum sufien Geruch. Das ist ein Opfer dem HERRN.
Numb GerBoLut 29:7  Der zehnte Tag dieses siebenten Monden soli bei euch auch heilig heilien, dafi ihr zusammenkommet; und sollt eure Leiber kasteien und keine Arbeit drinnen tun,
Numb GerBoLut 29:8  sondern Brandopfer dem HERRN zum sulien Geruch opfern: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jahrige Lammer ohne Wandel,
Numb GerBoLut 29:9  mit ihren Speisopfern: drei Zehnten Semmelmehls, mit 01 gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
Numb GerBoLut 29:11  dazu einen Ziegenbock zum Sundopfer uber das Sundopfer der Versohnung und das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
Numb GerBoLut 29:12  Der funfzehnte Tag des siebenten Monden soil bei euch heilig heilien, daß ihrzusammenkommet. Keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun; und sollt dem HERRN sieben Tage feiern.
Numb GerBoLut 29:13  Und sollt dem HERRN Brandopfer tun zum Opfer des sülien Geruchs dem HERRN: dreizehn junge Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
Numb GerBoLut 29:14  samt ihrem Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit 01 gemenget, je zu einem der dreizehn Farren, zween Zehnten je zu einem der zween Widder
Numb GerBoLut 29:15  und einen Zehnten je zu einem der vierzehn Lammer;
Numb GerBoLut 29:16  dazu einen Ziegenbock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Numb GerBoLut 29:17  Am andern Tage zwolf junge Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
Numb GerBoLut 29:18  mit ihrem Speisopfer und Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
Numb GerBoLut 29:19  dazu einen Ziegenbock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
Numb GerBoLut 29:20  Am dritten Tage elf Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
Numb GerBoLut 29:21  mit ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
Numb GerBoLut 29:22  dazu einen Bock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Numb GerBoLut 29:23  Am vierten Tage zehn Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
Numb GerBoLut 29:24  samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
Numb GerBoLut 29:25  dazu einen Ziegenbock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Numb GerBoLut 29:26  Am fünften Tage neun Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
Numb GerBoLut 29:27  samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
Numb GerBoLut 29:28  dazu einen Bock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Numb GerBoLut 29:29  Am sechsten Tage acht Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
Numb GerBoLut 29:30  samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht; einen Bock zum Sundopfer uber
Numb GerBoLut 29:31  dazu das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Numb GerBoLut 29:32  Am siebenten Tage sieben Farren, zween Widder, vierzehn jahrige Lammer ohne Wandel,
Numb GerBoLut 29:33  samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
Numb GerBoLut 29:34  dazu einen Bock zum Sundopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Numb GerBoLut 29:35  Am achten soli der Tag der Versammlung sein; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun.
Numb GerBoLut 29:36  Und sollt Brandopfer opfern zum Opfer des sütien Geruchs dem HERRN: einen Farren, einen Widder, sieben jahrige Lammer ohne Wandel,
Numb GerBoLut 29:37  samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu dem Widder und zu den Lammern in ihrer Zahl nach dem Recht;
Numb GerBoLut 29:38  dazu einen Bock zum Sündopfer uber das tagliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
Numb GerBoLut 29:39  Solches sollt ihrdem HERRN tun auf eure Feste, ausgenommen, was ihr gelobet und freiwillig gebet zu Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Dankopfern.