NUMBERS
Chapter 35
Numb | GerBoLut | 35:1 | Und der HERR redete mit Mose auf dem Gefilde der Moabiter am Jordan gegen Jericho und sprach: | |
Numb | GerBoLut | 35:2 | Gebeut den Kindern Israel, daß sie den Leviten Stadte geben von ihren Erbgütem, da sie wohnen mogen; | |
Numb | GerBoLut | 35:3 | dazu die Vorstadte urn die Stadte her sollt ihr den Leviten auch geben, daß sie in den Stadten wohnen und in den Vorstadten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben. | |
Numb | GerBoLut | 35:4 | Die Weite aber der Vorstadte, die sie den Leviten geben, soil tausend Ellen außer der Stadtmauer umher haben. | |
Numb | GerBoLut | 35:5 | So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen dem Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen dem Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, daß die Stadt im Mittel sei. Das sollen ihre Vorstadte sein. | |
Numb | GerBoLut | 35:6 | Und unter den Stadten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistadte geben, daß da hineinfliehe, wereinen Totschlag getan hat. Ober dieselben sollt ihr noch zwoundvierzig Stadte geben, | |
Numb | GerBoLut | 35:7 | daß alle Stadte, die ihr den Leviten gebet, seien achtundvierzig mit ihren Vorstadten. | |
Numb | GerBoLut | 35:8 | Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilet wird, soil Stadte den Leviten geben. | |
Numb | GerBoLut | 35:10 | Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr uber den Jordan ins Land Kanaan kommt, | |
Numb | GerBoLut | 35:11 | sollt ihr Stadte auswahlen, daß Freistadte seien; dahin fliehe, dereinen Totschlag unversehens tut. | |
Numb | GerBoLut | 35:12 | Und sollen unter euch solche Freistadte sein vor dem Blutracher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeine vor Gericht gestanden sei. | |
Numb | GerBoLut | 35:15 | Das sind die sechs Freistadte, beide den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Hausgenossen unter euch, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens. | |
Numb | GerBoLut | 35:16 | Werjemand miteinem Eisen schlagt, daß er stirbt, der ist ein Totschlager und soil des Todes sterben. | |
Numb | GerBoLut | 35:17 | Wirft er ihn mit einem Stein, damit jemand mag getotet werden, daß er davon stirbt, so ist er ein Totschlager und soli des Todes sterben. | |
Numb | GerBoLut | 35:18 | Schlagt er ihn aber mit einem Holz, damit jemand mag totgeschlagen werden, daß er stirbt, so ist er ein Totschlager und soil des Todes sterben. | |
Numb | GerBoLut | 35:19 | Der Racher des Bluts soil den Totschlager zum Tode bringen; wie er geschlagen hat, soil man ihn wiedertoten. | |
Numb | GerBoLut | 35:21 | Oder schlagt ihn durch Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soil der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschlager; der Racher des Bluts soil ihn zum Tode bringen. | |
Numb | GerBoLut | 35:22 | Wenn er ihn aber ohngefahr stolit ohne Feindschaft, Oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens, | |
Numb | GerBoLut | 35:23 | Oder irgend einen Stein, davon man sterben mag, und hat's nicht gesehen, auf ihn wirft, daß er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Ubels gewollt: | |
Numb | GerBoLut | 35:24 | so soil die Gemeine richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Racher des Bluts in diesem Gericht. | |
Numb | GerBoLut | 35:25 | Und die Gemeine soil den Totschlager erretten von der Hand des Blutrachers und soil ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und soil daselbst bleiben, bis daß der Hohepriester sterbe, den man mit dem heiligen 01 gesalbet hat. | |
Numb | GerBoLut | 35:26 | Wird aber der Totschlager aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist, | |
Numb | GerBoLut | 35:27 | und der Blutracher findet ihn aulier der Grenze seiner Freistadt und schlagt ihn tot, der soil des Bluts nicht schuldig sein. | |
Numb | GerBoLut | 35:28 | Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wiederzum Lande seines Erbguts kommen. | |
Numb | GerBoLut | 35:30 | Den Totschlager soil man toten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soil nicht antworten fiber eine Seele zum Tode. | |
Numb | GerBoLut | 35:31 | Und ihr sollt keine Versohnung nehmen fiber die Seele des Totschlagers; denn er ist des Todes schuldig, und er soil des Todes sterben. | |
Numb | GerBoLut | 35:32 | Und sollt keine Versohnung nehmen fiber dem, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe. | |
Numb | GerBoLut | 35:33 | Und schandet das Land nicht, darinnen ihr wohnet. Denn wer Blut schuldig ist, der schandet das Land; und das Land kann vom Blut nicht versohnet werden, das darinnen vergossen wird, ohne durch das Blut des, der es vergossen hat. | |