NUMBERS
Chapter 29
Numb | GerZurch | 29:1 | Und am ersten Tage des siebenten Monats sollt ihr eine heilige Festversammlung halten, da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit tun; ein Tag des Lärmblasens ist es für euch. (a) 3Mo 23:23-25 | |
Numb | GerZurch | 29:2 | Und ihr sollt dem Herrn ein lieblich duftendes Brandopfer darbringen: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige fehllose Lämmer | |
Numb | GerZurch | 29:3 | samt dem zugehörigen Speisopfer von Semmelmehl, mit Öl eingerührt: drei zehntel Epha zu dem Stier, zwei zehntel zu dem Widder | |
Numb | GerZurch | 29:6 | ausser dem Neumondsbrandopfer mit seinem Speisopfer und ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer nebst den vorgeschriebenen Trankopfern -, ein lieblich duftendes Feueropfer für den Herrn. | |
Numb | GerZurch | 29:7 | Und am zehnten Tage desselben siebenten Monats sollt ihr eine heilige Festversammlung halten und fasten; da dürft ihr keinerlei Arbeit tun. (a) 3Mo 23:26-32 | |
Numb | GerZurch | 29:8 | Und ihr sollt dem Herrn ein lieblich duftendes Brandopfer darbringen: einen jungen Stier, einen Widder und sieben einjährige Lämmer - fehllos sollen sie sein - | |
Numb | GerZurch | 29:9 | samt dem zugehörigen Speisopfer von Semmelmehl, mit Öl eingerührt: drei zehntel Epha zu dem Stier, zwei zehntel zu dem Widder | |
Numb | GerZurch | 29:11 | dazu einen Ziegenbock als Sündopfer ausser dem Sündopfer der Sühnung und dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer nebst den zugehörigen Trankopfern. | |
Numb | GerZurch | 29:12 | Und am fünfzehnten Tage des siebenten Monats sollt ihr eine heilige Festversammlung halten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit tun, sondern sollt dem Herrn ein Fest feiern, sieben Tage lang. (a) 3Mo 23:33-43 | |
Numb | GerZurch | 29:13 | Und ihr sollt dem Herrn ein Brandopfer darbringen, ein lieblich duftendes Feueropfer: dreizehn junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige Lämmer - fehllos sollen sie sein - | |
Numb | GerZurch | 29:14 | samt dem zugehörigen Speisopfer von Semmelmehl, mit Öl eingerührt: je drei zehntel Epha auf jeden von den dreizehn Stieren, je zwei zehntel auf jeden von den beiden Widdern | |
Numb | GerZurch | 29:16 | dazu einen Ziegenbock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerZurch | 29:17 | Am zweiten Tage: zwölf junge Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer | |
Numb | GerZurch | 29:18 | samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
Numb | GerZurch | 29:19 | dazu einen Ziegenbock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerZurch | 29:20 | Am dritten Tage: elf Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer, | |
Numb | GerZurch | 29:21 | samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
Numb | GerZurch | 29:22 | dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerZurch | 29:23 | Am vierten Tage: zehn Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer | |
Numb | GerZurch | 29:24 | samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
Numb | GerZurch | 29:25 | dazu einen Ziegenbock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerZurch | 29:26 | Am fünften Tage: neun Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer | |
Numb | GerZurch | 29:27 | samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
Numb | GerZurch | 29:28 | dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerZurch | 29:29 | Am sechsten Tage: acht Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer | |
Numb | GerZurch | 29:30 | samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
Numb | GerZurch | 29:31 | dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerZurch | 29:32 | Am siebenten Tage: sieben Stiere, zwei Widder und vierzehn einjährige fehllose Lämmer | |
Numb | GerZurch | 29:33 | samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu den Stieren, den Widdern und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
Numb | GerZurch | 29:34 | dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer. | |
Numb | GerZurch | 29:35 | Am achten Tage aber sollt ihr eine Festversammlung halten; da dürft ihr keinerlei Werktagsarbeit tun. | |
Numb | GerZurch | 29:36 | Und ihr sollt dem Herrn ein Brandopfer darbringen, ein lieblich duftendes Feueropfer: einen Stier, einen Widder und sieben einjährige fehllose Lämmer | |
Numb | GerZurch | 29:37 | samt dem zugehörigen Speisopfer und den Trankopfern zu dem Stier, dem Widder und den Lämmern, entsprechend ihrer Zahl, nach der Vorschrift; | |
Numb | GerZurch | 29:38 | dazu einen Bock als Sündopfer ausser dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und Trankopfer. | |