Site uses cookies to provide basic functionality.

OK
NUMBERS
Prev Up Next Toggle notes
Chapter 35
Numb GerGruen 35:1  Und der Herr redete mit Moses in Moabs Steppen am Jordan bei Jericho:
Numb GerGruen 35:2  "Befiehl den Söhnen Israels, daß sie von ihrem Besitze den Leviten Städte zum Siedeln geben! Auch die Weidetrift rings um die Städte sollt ihr den Leviten geben!
Numb GerGruen 35:3  Die Städte seien ihnen zum Besiedeln, die Weidetriften aber seien für ihr Vieh, ihre Habe und all ihren Lebensbedarf!
Numb GerGruen 35:4  Der Städte Weidetriften, die ihr den Leviten geben sollt, seien ringsum tausend Ellen weit von der Stadtmauer!
Numb GerGruen 35:5  Meßt außerhalb der Stadt zweitausend Ellen auf der Ostseite ab, desgleichen südlich, westlich, nördlich, so daß die Stadt in die Mitte kommt! Das soll ihnen Weidetrift bei den Städten sein!
Numb GerGruen 35:6  Und den Städten, die ihr den Leviten geben sollt, sechs Freistädten, die ihr abtretet, daß der Totschläger dahin fliehe, sollt ihr noch zweiundvierzig andere hinzufügen!
Numb GerGruen 35:7  All der Städte, die ihr den Leviten gebt, sind es achtundvierzig samt den Weidetriften.
Numb GerGruen 35:8  Die Zahl der Städte, die ihr vom Besitz der Söhne Israels abtretet, sollt ihr bei den Größeren größer bemessen und bei den kleineren kleiner! Jeder soll entsprechend dem Besitz einige seiner Städte den Leviten geben!"
Numb GerGruen 35:10  "Sag den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: 'Wenn ihr, den Jordan überschreitend, in das Land Kanaan kommt,
Numb GerGruen 35:11  dann wählt Städte, die euch so gelegen sind, daß sie euch Freistädte seien! Dorthin fliehe jeder Totschläger und jeder, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat!
Numb GerGruen 35:12  Die Städte seien euch Zuflucht vor Bluträchern, daß nicht der Totschläger den Tod leide, bis er vor der Gemeinde zum Gericht gestanden!
Numb GerGruen 35:13  Der Städte, die ihr dazu hergebt, seien es sechs! Sie sollen euch Freistädte sein!
Numb GerGruen 35:14  Drei der Städte sollt ihr über dem Jordan abtreten und drei Städte im Lande Kanaan! Freistädte seien es!
Numb GerGruen 35:15  Den Söhnen Israels sowie dem Gast und dem Beisassen bei euch sollen die sechs Städte eine Zuflucht sein, daß jeder dorthin fliehe, der unvorsätzlich einen Menschen erschlagen!
Numb GerGruen 35:16  Hat er ihn aber mit einem eisernen Gerät geschlagen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
Numb GerGruen 35:17  Und hat er ihn mit einem handlichen Steine getroffen, wodurch jemand sterben kann, und er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
Numb GerGruen 35:18  Und hat er ihn mit einem handlichen Holzgerät getroffen, wodurch jemand sterben kann, und er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder leide den Tod!
Numb GerGruen 35:19  Der Bluträcher soll selber den Mörder töten! Wo er auf ihn trifft, soll er ihn töten!
Numb GerGruen 35:20  Und hat dieser jemandem aus Haß einen Stoß gegeben, oder hat er nach ihm hinterlistig geworfen, daß er starb,
Numb GerGruen 35:21  oder hat er ihn aus Feindschaft mit der Hand niedergeschlagen, daß er starb, dann leide der, der ihn geschlagen, den Tod! Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wo er ihn trifft!
Numb GerGruen 35:22  Hat er von ungefähr jemanden gestoßen, ohne Feindschaft, oder hat er irgendein Gerät auf ihn geworfen, ohne daß er zielte,
Numb GerGruen 35:23  oder hat er irgendeinen Stein, wodurch einer sterben kann, unversehens auf ihn fallen lassen, daß er starb, ist ihm aber kein Feind gewesen und hat ihm nichts Böses tun wollen,
Numb GerGruen 35:24  dann richte die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Satzungen!
Numb GerGruen 35:25  Den Totschläger beschütze die Gemeinde vor der Hand des Bluträchers! Die Gemeinde bringe ihn in seine Zufluchtsstadt, in die er fliehen will! Er bleibe dort bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit heiligem Öl gesalbt hat!
Numb GerGruen 35:26  Verläßt aber der Totschläger die Gemarkung seiner Zufluchtsstadt, in die er sich gerichtet,
Numb GerGruen 35:27  und trifft ihn der Bluträcher außerhalb der Gemarkung seiner Zufluchtsstadt und tötet der Bluträcher den Totschläger, dann ist kein Mord an ihm verübt worden.
Numb GerGruen 35:28  Er soll ja bis zum Tode des Hohenpriesters in der Zufluchtsstadt verbleiben! Doch nach des Hohenpriesters Tod darf der Totschläger zu seines Besitzes Boden zurückkehren.
Numb GerGruen 35:29  Dies sei euch Rechtssatzung für eure Geschlechter in allen euren Siedlungen!
Numb GerGruen 35:30  Wenn jemand einen Menschen umbringt, so soll man den Mörder nach dem Mund von Zeugen hinrichten! Ein einziger Zeuge aber soll nicht aussagen gegen jemand, daß er sterbe!
Numb GerGruen 35:31  Ihr sollt kein Lösegeld für das Leben eines Mörders annehmen, der des Todes schuldig ist! Er muß den Tod leiden.
Numb GerGruen 35:32  Ihr sollt auch keine Gegengabe dafür nehmen, daß einer in seine Zufluchtsstadt flieht und dann heimkehrt, bevor der Priester gestorben ist!
Numb GerGruen 35:33  Ihr dürft das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen. Denn Blut entweiht das Land. Sühne wird dem Land für das darin vergossene Blut nur durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
Numb GerGruen 35:34  Ihr sollt also nicht das Land unrein machen, in dem ihr siedelt, weil auch ich darin wohne! Denn ich, der Herr, wohne mitten unter Israels Söhnen.'"