LEVITICUS
Chapter 27
Levi | GerNeUe | 27:2 | "Gib den Israeliten Folgendes weiter: Wenn jemand gelobt, Jahwe einen Menschen zu weihen, ihn dann aber wieder auslösen will, | |
Levi | GerNeUe | 27:3 | beträgt der Wert eines zwanzig- bis sechzigjährigen Mannes fünfzig Schekel Silber nach dem Normgewicht im Heiligtum. | |
Levi | GerNeUe | 27:5 | Wenn die Person zwischen fünf und zwanzig Jahre alt ist, beträgt der Richtwert für die männliche Person zwanzig Schekel, für die weibliche zehn. | |
Levi | GerNeUe | 27:6 | Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren ist der Richtwert für einen Knaben fünf Schekel, für ein Mädchen drei. | |
Levi | GerNeUe | 27:7 | Für Personen von sechzig Jahren und darüber beträgt der Richtwert für einen Mann fünfzehn Schekel, für eine Frau zehn. | |
Levi | GerNeUe | 27:8 | Wenn jemand zu arm ist, um den Richtwert zu zahlen, soll er die Person vor den Priester treten lassen, und der Priester soll sie nach dem Vermögen dessen einschätzen, der das Gelübde abgelegt hat. | |
Levi | GerNeUe | 27:9 | Wenn es sich um ein Stück Vieh handelt, das man Jahwe opfern darf, dann soll alles, was man Jahwe davon gibt, heilig sein. | |
Levi | GerNeUe | 27:10 | Man soll es nicht auswechseln und austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Wenn man es dennoch tut, soll das eine wie das andere Tier Jahwe geweiht sein. | |
Levi | GerNeUe | 27:11 | Handelt es sich um ein unreines Tier, das man Jahwe nicht opfern darf, dann soll man es vor den Priester stellen. | |
Levi | GerNeUe | 27:12 | Der Priester soll es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. | |
Levi | GerNeUe | 27:13 | Wenn der Besitzer das Tier zurückhaben will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen. | |
Levi | GerNeUe | 27:14 | Wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, dann soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben. | |
Levi | GerNeUe | 27:15 | Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. | |
Levi | GerNeUe | 27:16 | Wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes Jahwe weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: 50 Schekel Silber für einen Sack Gerste. | |
Levi | GerNeUe | 27:18 | Weiht er es nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm den Preis nach den Jahren berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr bleiben, und die Summe ermäßigen. | |
Levi | GerNeUe | 27:19 | Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm. | |
Levi | GerNeUe | 27:20 | Wenn er das Feldstück aber nicht wieder einlöst und es einem anderen verkauft wird, kann es nicht mehr zurückgekauft werden. | |
Levi | GerNeUe | 27:21 | Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über. | |
Levi | GerNeUe | 27:22 | Wenn jemand Jahwe ein gekauftes Feldstück weiht, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört, | |
Levi | GerNeUe | 27:23 | soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwertes bis zum Jubeljahr berechnen. Der Betrag gehört Jahwe und muss noch am gleichen Tag bezahlt werden. | |
Levi | GerNeUe | 27:24 | Im Jubeljahr fällt das Feldstück vom Käufer an den zurück, dessen Erbbesitz es war. | |
Levi | GerNeUe | 27:25 | Allen Schätzwerten sollst du das Normgewicht im Heiligtum zugrunde legen, ein Schekel zu elf Gramm. | |
Levi | GerNeUe | 27:26 | Eine Erstgeburt von den Rindern, Schafen oder Ziegen gehört als Erstlingsgabe sowieso Jahwe und darf ihm nicht noch einmal geweiht werden. | |
Levi | GerNeUe | 27:27 | Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden. | |
Levi | GerNeUe | 27:28 | Doch alles mit einem Bann belegte Gut, das jemand Jahwe weiht, sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Land, darf nicht ausgelöst oder verkauft werden. Es ist höchstheilig und gehört Jahwe. | |
Levi | GerNeUe | 27:29 | Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wird, darf ausgelöst werden. Man muss ihn töten. | |
Levi | GerNeUe | 27:30 | Der zehnte Teil von jeder Ernte, auch von den Baumfrüchten, ist Jahwe geweiht und gehört ihm. | |
Levi | GerNeUe | 27:31 | Will jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, muss er zum Gegenwert noch ein Fünftel hinzuzahlen. | |
Levi | GerNeUe | 27:32 | Jedes zehnte Tier von Rindern, Schafen oder Ziegen, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll Jahwe geweiht sein. | |
Levi | GerNeUe | 27:33 | Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht austauschen. Tauscht man dennoch eins aus, sind beide Tiere Jahwe geweiht und können nicht mehr ausgelöst werden." | |