LEVITICUS
Chapter 27
Levi | GerZurch | 27:2 | Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn jemand dem Herrn durch besonderes Gelübde Menschen weiht auf Grund deiner Schätzung, | |
Levi | GerZurch | 27:3 | so sollst du den Mann zwischen dem zwanzigsten und sechzigsten Jahre auf fünfzig Lot Silber schätzen nach heiligem Gewicht. | |
Levi | GerZurch | 27:5 | Ist es eine Person zwischen dem fünften und dem zwanzigsten Jahre, so sollst du sie auf zwanzig Lot Silber schätzen, wenn sie männlich ist; wenn weiblich, auf zehn Lot Silber. | |
Levi | GerZurch | 27:6 | Ist es ein Kind zwischen einem Monat und fünf Jahren, so sollst du es auf fünf Lot Silber schätzen, wenn es ein Knabe ist; wenn ein Mädchen, auf drei Lot Silber. | |
Levi | GerZurch | 27:7 | Ist es ein Mann von sechzig Jahren oder darüber, so sollst du ihn auf fünfzehn Lot Silber schätzen; ist es ein Weib, auf zehn Lot Silber. | |
Levi | GerZurch | 27:8 | Ist aber einer zu arm, um nach deiner Schätzung zu bezahlen, so stelle er ihn vor den Priester, und der Priester soll ihn schätzen; entsprechend dem, was der Gelobende vermag, soll ihn der Priester schätzen. (1) d.h. den geweihten Menschen. | |
Levi | GerZurch | 27:9 | Handelt es sich um Vieh, von dem man dem Herrn opfern darf, so soll jedes Stück, das einer dem Herrn gibt, dem Heiligtum verfallen. | |
Levi | GerZurch | 27:10 | Er soll es nicht auswechseln noch vertauschen, ein gutes für ein schlechtes, oder ein schlechtes für ein gutes. Sollte aber jemand doch ein Stück Vieh mit einem andern vertauschen, so sollen beide Tiere dem Heiligtum verfallen. | |
Levi | GerZurch | 27:11 | Handelt es sich dagegen um irgendein unreines Tier, das man dem Herrn nicht opfern darf, so stelle er es vor den Priester, | |
Levi | GerZurch | 27:12 | und der Priester soll es schätzen, je nach seinen Vorzügen und Mängeln; und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben. | |
Levi | GerZurch | 27:13 | Will er es aber lösen, so soll er noch den fünften Teil des Schätzungswertes drauflegen. | |
Levi | GerZurch | 27:14 | Wenn jemand sein Haus dem Herrn als heilige Gabe weiht, so soll der Priester es schätzen, je nach seinen Vorzügen und Mängeln; wie es der Priester schätzt, so hoch soll es zu stehen kommen. | |
Levi | GerZurch | 27:15 | Wenn aber derjenige, der sein Haus geweiht hat, es lösen will, so soll er den fünften Teil des geschätzten Preises drauflegen; dann wird es wieder sein Eigentum. | |
Levi | GerZurch | 27:16 | Wenn jemand dem Herrn ein Grundstück von seinem Erbgut weiht, so soll es von dir nach dem Mass der Aussaat geschätzt werden: wird ein Homer Gerste angesät, so soll es fünfzig Lot Silber gelten. | |
Levi | GerZurch | 27:17 | Weiht er seinen Acker vom Halljahr an, so soll es bei deiner Schätzung bleiben. (a) 3Mo 25:8-16 | |
Levi | GerZurch | 27:18 | Weiht er seinen Acker aber nach dem Halljahr, so berechne ihm der Priester den Preis nach den Jahren, die noch bleiben bis zum (nächsten) Halljahr, und es soll (ein entsprechender Betrag) an der Schätzung abgezogen werden. | |
Levi | GerZurch | 27:19 | Will aber derjenige, der den Acker geweiht hat, diesen lösen, so soll er den fünften Teil des geschätzten Preises drauflegen; dann wird er wieder sein Eigentum. | |
Levi | GerZurch | 27:20 | Löst er den Acker aber nicht und verkauft ihn dennoch einem andern, so kann er nicht mehr gelöst werden, | |
Levi | GerZurch | 27:21 | sondern der Acker verfällt, wenn er im Halljahr frei wird, als geweihtes Gut dem Herrn, wie ein dem Bann verfallenes Feld; er wird Eigentum des Priesters. | |
Levi | GerZurch | 27:22 | Wenn jemand dem Herrn einen Acker weiht, den er gekauft hat, der also nicht zu seinem Erbgut gehört, | |
Levi | GerZurch | 27:23 | so soll ihm der Priester den Betrag der Schätzung bis zum Halljahr berechnen, und er soll am selben Tage diesen Betrag als dem Herrn geweihte Gabe bezahlen. | |
Levi | GerZurch | 27:24 | Im Halljahr fällt der Acker an denjenigen zurück, von dem er ihn gekauft hat, dem also das Eigentumsrecht an dem Lande zusteht. | |
Levi | GerZurch | 27:25 | Alle Schätzungen aber sollen nach heiligem Gewicht geschehen, das Lot Silber zu zwanzig Gera. | |
Levi | GerZurch | 27:26 | Doch darf niemand Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburt dem Herrn gehören, weihen; ob Rind, ob Schaf, es gehört dem Herrn. | |
Levi | GerZurch | 27:27 | Handelt es sich aber um ein unreines Haustier, so soll man es nach der Schätzung lösen und noch den fünften Teil drauflegen. Will man es nicht lösen, so verkaufe man es um den Schätzungspreis. | |
Levi | GerZurch | 27:28 | Gebanntes jedoch, das jemand dem Herrn durch einen Bannfluch weiht von allem, was ihm gehört, es seien Menschen, Haustiere oder Äcker seines Erbgutes, darf unter keinen Umständen verkauft oder gelöst werden; alles Gebannte ist hochheilig und gehört dem Herrn. | |
Levi | GerZurch | 27:29 | Wenn irgendein Mensch durch den Bannfluch geweiht wird, so darf man ihn nicht lösen, sondern er muss getötet werden. | |
Levi | GerZurch | 27:30 | Alle Zehnten des Landes, sowohl vom Ertrag des Bodens als von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn, sind dem Herrn geweiht. | |
Levi | GerZurch | 27:31 | Will aber jemand seinen Zehnten lösen, so soll er den fünften Teil des Wertes drauflegen. | |
Levi | GerZurch | 27:32 | Und der ganze Zehnte von Rindern und Schafen, je das zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstabe hindurchgeht, soll dem Herrn geweiht sein. | |
Levi | GerZurch | 27:33 | Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, man soll es auch nicht vertauschen. Wenn es aber jemand doch vertauscht, so sollen beide Tiere dem Heiligtum verfallen und dürfen nicht gelöst werden. | |