Site uses cookies to provide basic functionality.

OK
LEVITICUS
Prev Up Next
Chapter 25
Levi GerZurch 25:1  UND der Herr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
Levi GerZurch 25:2  Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Herrn einen Sabbat feiern. (a) 2Mo 23:11
Levi GerZurch 25:3  Sechs Jahre darfst du dein Feld besäen und sechs Jahre deine Reben beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln.
Levi GerZurch 25:4  Aber im siebenten Jahr soll das Land hohe Feierzeit halten, einen Sabbat für den Herrn; da darfst du dein Feld nicht besäen und deine Reben nicht beschneiden.
Levi GerZurch 25:5  Was von der Ernte (des sechsten Jahres) her von selbst wächst, das sollst du nicht ernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht schneiden; es soll hohe Feierzeit sein für das Land.
Levi GerZurch 25:6  Und was das Land während der Ruhezeit hervorbringt, soll euch als Nahrung dienen, dir und deinem Sklaven und deiner Sklavin, sowie dem Tagelöhner und dem Beisassen, die bei dir weilen;
Levi GerZurch 25:7  auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande soll der gesamte Ertrag zur Nahrung dienen.
Levi GerZurch 25:8  Und du sollst dir sieben Sabbatjahre abzählen, siebenmal sieben Jahre, sodass die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre ausmacht.
Levi GerZurch 25:9  Dann sollst du die Lärmposaune erschallen lassen, am zehnten Tage des siebenten Monats; am Versöhnungstage sollt ihr in eurem ganzen Lande die Posaune erschallen lassen.
Levi GerZurch 25:10  So sollt ihr das fünfzigste Jahr weihen und Befreiung ausrufen im Lande für alle, die darin wohnen; als Halljahr soll es euch gelten. Da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und ein jeder wieder zu seinem Geschlecht kommen.
Levi GerZurch 25:11  Als Halljahr soll es, das fünfzigste Jahr, euch gelten; da sollt ihr nicht säen, und auch nicht ernten, was von selbst wächst, noch Trauben schneiden von den unbeschnittenen Reben.
Levi GerZurch 25:12  Denn es ist ein Halljahr; als heilig soll es euch gelten. Vom Felde weg sollt ihr essen, was es hervorbringt.
Levi GerZurch 25:13  In diesem Halljahr sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz kommen.
Levi GerZurch 25:14  Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;
Levi GerZurch 25:15  nach der Zahl der Jahre, die seit dem Halljahr vergangen sind, soll sich dein Kaufpreis richten, und nach der Zahl der Erntejahre soll er es dir verkaufen.
Levi GerZurch 25:16  Je mehr Jahre es noch sind (bis zum nächsten Halljahr), um so grösser soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, um so kleiner der Kaufpreis; denn er verkauft dir eine (bestimmte) Anzahl von Jahreserträgen.
Levi GerZurch 25:17  So übervorteile denn keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott.
Levi GerZurch 25:18  Darum tut nach meinen Satzungen, und meine Vorschriften sollt ihr halten und darnach tun; so werdet ihr sicher im Lande wohnen,
Levi GerZurch 25:19  und das Land wird seine Früchte geben, dass ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.
Levi GerZurch 25:20  Und wenn ihr denkt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? wir dürfen ja nicht säen und unsern Ertrag nicht einsammeln -,
Levi GerZurch 25:21  so will ich euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, dass es den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
Levi GerZurch 25:22  Ihr werdet im achten Jahre säen und dabei noch Altes von dem Ertrag (des sechsten Jahres) essen; bis ins neunte Jahr, bis der Ertrag desselben eingeheimst wird, werdet ihr Altes essen.
Levi GerZurch 25:23  Grund und Boden darf nicht für immer verkauft werden, denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir.
Levi GerZurch 25:24  Im ganzen Land, das ihr besitzt, sollt ihr für Grund und Boden Rückkauf gestatten.
Levi GerZurch 25:25  Wenn dein Volksgenosse verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser hingehen und zurückkaufen dürfen, was sein Bruder verkauft hat. (a) Ru 4:4; Jer 32:7
Levi GerZurch 25:26  Wenn aber jemand keinen Löser hat und dann selbst so viel aufbringen kann, als zum Rückkauf nötig ist,
Levi GerZurch 25:27  so soll er die Jahre seit dem Verkauf in Rechnung bringen und den Rest (der Kaufsumme) demjenigen zurückerstatten, an den er verkauft hat, damit er wieder zu seinem Besitz kommt.
Levi GerZurch 25:28  Kann er jedoch nicht so viel aufbringen, als zur Rückerstattung nötig ist, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; im Halljahr wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz.
Levi GerZurch 25:29  Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so darf er es bis zum Schluss des Jahres, in dem er verkauft hat, zurückkaufen; die Rückkaufsfrist dauert nur eine Zeitlang.
Levi GerZurch 25:30  Wenn es nicht zurückgekauft wird, ehe ein volles Jahr vergangen ist, so verbleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer dem Käufer als Eigentum, auch für seine Nachkommen; es wird im Halljahr nicht frei.
Levi GerZurch 25:31  Die Häuser auf den Dörfern jedoch, die nicht von einer Mauer umgeben sind, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden; ein solches Haus darf (jederzeit) zurückgekauft werden, und im Halljahr wird es frei.
Levi GerZurch 25:32  Was aber die Städte der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihnen gehören -, so steht den Leviten jederzeit der Rückkauf zu. (a) 4Mo 35:2
Levi GerZurch 25:33  Wenn jedoch einer der Leviten den Rückkauf nicht vornimmt, so wird ein von ihm verkauftes Haus, falls es in einer zu ihrem Besitz gehörigen Stadt steht, im Halljahr frei; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Israeliten.
Levi GerZurch 25:34  Auch das Weideland, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden; denn es ist ihr Besitztum für alle Zeiten.
Levi GerZurch 25:35  Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihn aufrechthalten, dass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir leben kann.
Levi GerZurch 25:36  Du sollst keinen Zins und keine Zulage von ihm nehmen, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten, sodass dein Volksgenosse neben dir leben kann. (a) 2Mo 22:25; Spr 28:8; Hes 18:17
Levi GerZurch 25:37  Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben, noch deine Speise mit der Verpflichtung zu einer Zulage (bei der Rückerstattung).
Levi GerZurch 25:38  Denn ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
Levi GerZurch 25:39  Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; (a) 2Mo 21:2
Levi GerZurch 25:40  wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein. Bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;
Levi GerZurch 25:41  alsdann soll er mitsamt seinen Kindern frei von dir ausgehen und soll zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zum Besitze seiner Väter kommen.
Levi GerZurch 25:42  Denn meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
Levi GerZurch 25:43  Du sollst ihm kein harter Herr sein, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten.
Levi GerZurch 25:44  Was aber die Sklaven und Sklavinnen betrifft, die du halten darfst, so mögt ihr welche bei den Heiden kaufen, die um euch her wohnen.
Levi GerZurch 25:45  Auch aus den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr welche kaufen, überhaupt aus ihrem Geschlecht, das unter euch wohnt und das in eurem Lande geboren ist; solche können euer Eigentum werden,
Levi GerZurch 25:46  und ihr dürft sie als bleibendes Eigentum auf eure Nachkommen vererben, für alle Zeit dürft ihr sie als Sklaven halten. Unter euch Brüdern aber, den Israeliten, soll keiner dem andern ein harter Herr sein. (a) 1Kön 9:22
Levi GerZurch 25:47  Wenn ein Fremdling oder Beisasse bei dir wohlhabend wird, dein Volksgenosse aber neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen bei dir oder einem Abkömmling aus dem Geschlecht eines Fremdlings verkauft,
Levi GerZurch 25:48  so soll er, nachdem er sich verkauft hat, losgekauft werden können; einer von seinen Brüdern mag ihn loskaufen,
Levi GerZurch 25:49  oder sein Oheim oder Vetter mag ihn loskaufen, oder sonst ein naher Blutsverwandter aus seinem Geschlecht mag ihn loskaufen; oder wenn er die Mittel dazu aufbringt, mag er sich selber loskaufen.
Levi GerZurch 25:50  Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft, bis zum Halljahr, und der Verkaufspreis richtet sich nach der Zahl der Jahre; die Zeit, die er bei ihm ist, wird wie die eines Tagelöhners in Rechnung gebracht.
Levi GerZurch 25:51  Fehlen (beim Loskauf) noch viele Jahre (bis zum Halljahr), so soll er, um sich loszukaufen, einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückerstatten.
Levi GerZurch 25:52  Fehlen aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr, so soll er ebenfalls nachrechnen; nach Massgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zu entrichten.
Levi GerZurch 25:53  Wie ein Tagelöhner, der jahraus, jahrein arbeitet, soll er bei ihm sein, und er soll ihn vor deinen Augen nicht als harter Herr behandeln.
Levi GerZurch 25:54  Wird er aber nicht in dieser Weise losgekauft, so soll er im Halljahr mitsamt seinen Kindern frei ausgehen.
Levi GerZurch 25:55  Denn mein sind die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der Herr, euer Gott.